Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: August 2018
1 Geltung
1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Zweck veräußern.
1.2 Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Auftrags-, Liefer-, Leistungs- und Verkaufsbedingungen des Lieferanten auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Auftrags-, Liefer-, Leistungs- und Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Lieferanten auf die Geltung seiner Allgemeinen Auftrags-, Liefer-, Leistungs- und Verkaufsbedingungen die Ware annehmen, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Lieferant erkennt durch die Annahme unserer Bestellung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Auftrags-, Liefer-, Leistungs- und Verkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
1.3 Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Lieferanten.
2 Angebot und Angebotsunterlagen
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziff. 8.5.
2.3 Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Lieferanten.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich frei Haus und grundsätzlich in Euro netto einschließlich See- oder Lufttransportverpackung, Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten sowie Umsatzsteuer (soweit gesetzlich anfallend) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, einschließlich etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland, sowie einschließlich Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung/Leistung.
3.2 Bei vereinbarter Überweisung gilt als der Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges beim Lieferanten oder der Gutschrift auf dessen Konto bzw. auf dem Konto der von ihm spezifizierten Zahlstelle. Bei vereinbarter Scheckübergabe/ -absendung gilt als der Tag der Zahlung das Datum der Übergabe oder Absendung.
3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.4 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach rechnungserhalt netto.
3.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktionsbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsschwankungen und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf dessen Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an uns weiterzugeben.
3.6 Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
4 Lieferzeit
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit/Liefertermin ist bindend.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich – und vorab mündlich – in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten werden können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten hat.
4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.4 Bei früherer Lieferung oder Leistung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder Ablehnung der Leistungsausführung vorzunehmen oder die Anlieferung abzulehnen. Erfolgt bei gleichzeitiger Lieferung keine Rücksendung, lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
5 Gefahrenübergang und Dokumente
5.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung delivered duty paid (DDP) Incoterms 2010.
5.2 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung dem Lieferanten vorbehalten. Der Lieferant wird sich jedoch bemühen, hinsichtlich der Versandart und Versandweg unsere Wünsche zu berücksichtigen, ohne dass hierauf ein Anspruch unsererseits besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu unseren Lasten. Wird der Versand auf unseren Wunsch oder aus unserem Verschulden gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so lagert der Lieferant die Waren auf unsere Kosten und Gefahr.
6 Mängeluntersuchung und Mängeluntersuchung
6.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 12 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
6.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
6.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 487, 479 BGB eingreifen.
6.5 Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.
7 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2 In Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.3 Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Deutschen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
7.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8 Schutzrechte
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
8.2 Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.
8.3 Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
8.4 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Anwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
8.5 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge und Geheimhaltung
9.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran Eigentum vor („Vorbehaltsware“). Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt, dass Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9.3 An Werkzeugen behalten wir uns Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns jetzt schon alle Entschädigungsansprüche aus dieser Vereinbarung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
9.4 Soweit die uns gemäß Ziff. 8.1 und/oder 8.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
9.5 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt war.
10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Hol- und Schickschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Sitz unserer Gesellschaft.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Sitz unserer Gesellschaft. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Lieferanten, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VOO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundessrepublik Deutschland, insbesondere unter dem Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Es wird ausdrücklich darauf klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Absatz 1b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
11 Incoterms, Schriftform und Schlussbestimmungen
11.1 Soweit Handelsklauseln nach den International Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.
11.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformanrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
11.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Bedingungen.
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der AGB nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt, soweit die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
Die Parteien werden die aus den Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der AGB nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Berlin, den 01. August 2018